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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Malsch e.V. findest du hier .

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Umsetzung des § 72a (Sozialgesetzbuch)

Seit 2016 müssen sich alle in der Jugendarbeit tätigen Vereine mit dem § 72a des Sozialgesetzbuches befassen. Dieser § soll sicherstellen, dass keine einschlägig Vorbestraften in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt oder eingesetzt werden. Näheres siehe unter https://www.landkreis-karlsruhe.de/Service-Verwaltung/Themen-Projekte/Familie-Jugend/Kinderschutz

Innerhalb des DLRG-Verbandes wurde daraufhin eine Konzeption erarbeitet, welche wir als DLRG-Ortsgruppe Malsch in 2016 zu großen Teilen übernommen haben. Siehe Präventionskonzept Sexualisierte Gewalt der DLRG Malsch e.V.

Seitdem sind wir verpflichtet, unsere Mitarbeiter in diese Konzeption einzubinden. Von Ausbildern, die Jugendliche lediglich während der Übungsabende betreuen, reicht die Unterzeichnung einer Selbsterklärung.

Von Betreuern, die mit unseren Jugendlichen übernachten (während Ferienfreizeiten, überregionalen Wettkämpfen, ...) sind wir sogar verpflichtet ein polizeiliches Führungszeugnis einzusehen und diese Einsichtnahme  zu protokollieren.

 

 

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